Teileingestellt wurde das Verfahren nur insoweit, als dem Beschwerdeführer der Vorwurf des mengenmässig qualifizierten Drogenhandels und der Geldwäscherei nicht hatte nachgewiesen werden können. Mit Blick auf den modus operandi ist überdies folgende Textstelle aus der Verfügung vom 25. März 2013 der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben wiederzugeben: «Am Aareufer in H.________ stiess die Polizei überdies auf das Drogendepot von […], in welchem weitere 20 g Heroingemisch sichergestellt werden konnten. Es handelte sich um ein Robidogsäcklein mit 4 Minigrip, welche in Alufolie eingepackt waren.