Zunächst scheint die Verteidigung zu verkennen und ist mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – anders als dargestellt – im Verfahren BA 07 10 mit Strafbefehl vom 4. April 2013 (unter anderem) wegen einer Widerhandlung gegen das BetmG verurteilt worden ist, nachdem seine Fingerabdrücke an Drogen festgestellt worden waren. Teileingestellt wurde das Verfahren nur insoweit, als dem Beschwerdeführer der Vorwurf des mengenmässig qualifizierten Drogenhandels und der Geldwäscherei nicht hatte nachgewiesen werden können.