Im Übrigen sei auf das Verfahren BA 07 10 der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, insbesondere auf das Schreiben vom 25. März 2013, hinzuweisen. Dort habe die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben mangels Tatverdachts das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 319 StPO eingestellt, obwohl ebenfalls seine Fingerabdrücke festgestellt worden seien. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, seit den vorangegangenen Entscheiden habe sich am dringenden Tatverdacht nichts geändert. Der Beschwerdeführer bringe in seiner Beschwerdeschrift keine Neuigkeiten vor.