Die gefundenen Fingerabdruckspuren seien nicht diejenigen des Beschwerdeführers. Auf das bereits abgewiesene Gesuch um Neuerhebung der Fingerabdrücke werde deshalb abermals hingewiesen. Jedenfalls stelle der Nachweis von Fingerabdrücken keinen absoluten Beweis einer Tatsache dar, wenn diese – wie hier – bestritten werde. Im Übrigen sei auf das Verfahren BA 07 10 der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, insbesondere auf das Schreiben vom 25. März 2013, hinzuweisen.