4 te, als die Drogen entdeckt worden seien, und dass der Ort, wo die Drogen gefunden worden seien, in der Nähe des Hauses der Familie des Beschwerdeführers sei – würden nicht ausreichen, um starke Verdachtsmomente zu erzeugen. Es gehe nicht an, dass das Zwangsmassnahmengericht ausführe, eine Verwechslung der Fingerabdrücke können ausgeschlossen werden. Der Bericht der Kantonspolizei Bern vom 22. August 2017 sei allgemein gehalten. Es sei nicht erstellt, dass das beschriebene Verfahren tatsächlich befolgt worden sei. Die gefundenen Fingerabdruckspuren seien nicht diejenigen des Beschwerdeführers.