Dabei kommt es auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 4.3). Der Beschwerdeführer bringt vor, er anerkenne den Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG nicht, jedoch denjenigen gegen das AuG. Dieser sei aber nicht ausreichend schwerwiegend, um eine Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Die bisherigen Ermittlungen hätten den Tatverdacht in keiner Art erhärtet. Das einzige Element sei nach wie vor der entdeckte Fingerabdruck.