Bei einer Anordnung von Ersatzmassnahmen müsste schliesslich Gewähr dafür geboten werden können, dass der Beschwerdeführer, würde er in Freiheit entlassen, nicht untertauche, fliehe, respektive in sein Heimatland zurückkehre oder wiederholt delinquiere. Im Entscheid vom 29. Juni 2017 sei angesichts der Fluchtgefahr entschieden worden, dass eine Hinterlegung des Reisepasses den Beschwerdeführer nicht an einer Flucht ins Ausland hindere und er sich so einer Verurteilung entziehen könnte. Die haftrelevanten Verhältnisse hätten sich seitdem nicht verändert.