Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Strafuntersuchung speditiv abgelaufen und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar sei. Die Haftdauer erweise sich damit als verhältnismässig. Bei einer Anordnung von Ersatzmassnahmen müsste schliesslich Gewähr dafür geboten werden können, dass der Beschwerdeführer, würde er in Freiheit entlassen, nicht untertauche, fliehe, respektive in sein Heimatland zurückkehre oder wiederholt delinquiere.