3 tember 2017, als verhältnismässig beurteilt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 31. Mai 2017 in Haft, also seit rund 90 Tagen. Es würden ihm qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG sowie Widerhandlungen gegen das AuG vorgeworfen, weshalb ihm im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr drohe, womit die Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe gerate. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Strafuntersuchung speditiv abgelaufen und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar sei.