Die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen. Im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juni 2017 sei angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und der gesamten Umstände eine Verlängerung der Haft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 29. Sep-