66a Abs. 1 Bst. o StGB). Sofern er in Zukunft ein Zusammenleben mit seiner Familie plane, werde dies in der Schweiz im Falle einer Verurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit kaum möglich sein. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass er sich angesichts dieser drohenden Konsequenzen entschliessen könnte, sich mit seiner Familie ins Ausland zu begeben oder in der Schweiz unterzutauchen, um sich dem Strafverfahren und dem Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe zu entziehen.