Der Beschwerdeführer sei kosovarischer Staatsangehöriger und halte sich illegal in der Schweiz auf. Er habe im Rahmen seiner Einvernahme am 1. September 2017 zwar glaubhaft dargetan, dass er sich ein Familienleben und eine Zukunft in der Schweiz wünsche. Angesichts der ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das BetmG und das AuG drohe ihm aber eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr. Zudem drohe ihm im Falle einer Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG – vorbehältlich eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) – eine obligatorische Landesverweisung von mindestens fünf Jahren (Art. 66a Abs. 1 Bst.