Ebenso entlaste der Umstand, dass keine Kontakte zu Abnehmern oder weiteren im Drogengeschäft involvierten Personen hätten ermittelt werden können, den Beschwerdeführer nicht, sondern stelle einfach keine zusätzliche Belastung dar. Der Beschwerdeführer führe aus, wenn überhaupt, bestehe nur betreffend jenes der vier Drogenpäckchen ein dringender Tatverdacht, auf welchem seine Fingerabdrücke gefunden worden seien. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden, da vier gleichartige, zusammen in einem Robidog-Säckchen verpackte Drogenpäckchen gefunden worden seien, wovon auf einem die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers festgestellt worden seien.