Dass die weiteren getroffenen Beweismassnahmen (DNA-Analyse, Fingernagelschmutz-Analyse, Auswertung der Mobiltelefone und der sozialen Medien) keine weiteren belastenden Tatsachen gegen den Beschwerdeführer ergeben hätten, mindere die aus den Fingerabdrücken fliessende Belastung nicht. Ebenso entlaste der Umstand, dass keine Kontakte zu Abnehmern oder weiteren im Drogengeschäft involvierten Personen hätten ermittelt werden können, den Beschwerdeführer nicht, sondern stelle einfach keine zusätzliche Belastung dar.