3. Das Zwangsmassnahmengericht entschied gestützt auf folgende Erwägungen: Die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers seien auf einer Aluminiumfolie sichergestellt worden, welche eines der vier am 23. Juli 2016 in E.________ beschlagnahmten Plastiksäckchen mit Heroingemisch umhüllt habe. Der Beschwerdeführer bestreite zwar nach wie vor, etwas mit den sichergestellten Drogen zu tun zu haben und behaupte, dass er im Zeitpunkt des Drogenfundes gar nicht in der Schweiz gewesen sei. Der dringende Tatverdacht sei indes nach wie vor evident.