Mit Eingabe vom 20. September 2017 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme respektive verwies auf seinen Entscheid vom 1. September 2017. Am 22. September 2017 beantragte die von der Generalstaatsanwaltschaft für dieses Verfahren eingesetzte Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist ist keine Replik eingelangt.