6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit Rücksicht auf seine finanziellen Verhältnisse moderat gehalten. Ferner hat der (im Beschwerdeverfahren) amtliche Anwalt des Beschwerdeführers Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen. Diese wird gemäss seiner Kostennote festgesetzt wie folgt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.18 200.00 CHF 1'436.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 74.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF