Eine Notwendigkeit für eine amtliche Verteidigung ergibt sich hier schliesslich auch nicht daraus, dass ein anderer Beschuldigter – dem andere Tatbeiträge vorgeworfen werden – anwaltlich vertreten ist. 5.3 Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Mittellosigkeit offengelassen werden, erweist sich die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 6. September 2017 als konventions- und verfassungsmässig und ist die Beschwerde abzuweisen.