Dass – wie bei jedem Raufhandel – verschiedene Personen an der möglichen Straftat beteiligt waren und zum fraglichen Vorfall einvernommen wurden/werden, vermag daran nichts zu ändern. Im Weiteren ist jedenfalls zurzeit von keiner Freiheitsstrafe von über vier Monaten respektive einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen respektive gemeinnütziger Arbeit von über 480 Stunden auszugehen (Art. 132 Abs. 3 StPO). Eine Notwendigkeit für eine amtliche Verteidigung ergibt sich hier schliesslich auch nicht daraus, dass ein anderer Beschuldigter – dem andere Tatbeiträge vorgeworfen werden – anwaltlich vertreten ist.