Soweit ersichtlich wird gegen den Beschwerdeführer – anders als gegen seinen Bruder – auch nicht wegen Körperverletzung ermittelt. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert überzeugend, warum daher keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen, die eine Verteidigung als geboten erscheinen lassen. Dass – wie bei jedem Raufhandel – verschiedene Personen an der möglichen Straftat beteiligt waren und zum fraglichen Vorfall einvernommen wurden/werden, vermag daran nichts zu ändern.