Abs. 2 StPO ist ebenfalls nicht angezeigt. Es handelt sich vorliegend um Ermittlungen im Zusam- 5 menhang mit einem Raufhandel, der zumindest nach dem derzeitigen Stand ohne schwere Verletzungsfolgen und auch ohne Einsatz von Waffen oder gefährlichen Gegenständen erfolgt ist. Soweit ersichtlich wird gegen den Beschwerdeführer – anders als gegen seinen Bruder – auch nicht wegen Körperverletzung ermittelt.