Es liegt damit eindeutig kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor, befindet sich der Beschwerdeführer doch weder in Haft noch droht ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Ebenso wenig liegen Gründe vor, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen nicht in der Lage wäre, seine Interessen in ausreichender Weise zu wahren. Eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 StPO ist ebenfalls nicht angezeigt.