Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (vorne E. 4). Die Voraussetzung der materiellen Bedürftigkeit ist nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer wird die Beteiligung an einem Raufhandel an der C.________ (Strasse) in D.________ mit mindestens drei Beteiligten vorgeworfen, wobei mutmasslich Faustschläge ausgeteilt wurden. Es liegt damit eindeutig kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor, befindet sich der Beschwerdeführer doch weder in Haft noch droht ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr.