Es ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Abs. 2 durch die Verwendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass es nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_167/2016 vom 1. Juli 2016 E. 3.5).