4 der Rechtsprechung ist nicht die abstrakte Strafandrohung, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend (BGE 120 la 43 E 2a). Ein Bagatellfall liegt nicht automatisch vor, wenn die in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Es ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Abs. 2 durch die Verwendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass es nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall;