5. 5.1 Gemäss Art. 132 StPO ist eine amtliche Verteidigung zu bestellen, wenn die Verteidigung notwendig ist (vgl. Art. 130 StPO) und die beschuldigte Person nicht von sich aus oder auf Aufforderung hin eine Wahlverteidigung bestimmt. Verfügt die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel, ist überdies die amtliche Verteidigung in Fällen anzuordnen, in welchen es sich nicht um eine Bagatelle handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (materielle Bedürftigkeit).