Die Vielzahl an beteiligten Personen ist ursächlich für den erheblichen Aktenumfang und führt anders als behauptet nicht zu erhöhten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Nur weil ein anderer Beschuldigter, dem im Übrigen ein anderer Tatbeitrag und weitere Delikte vorgeworfen werden, durch einen Anwalt vertreten ist, bedeutet dies nicht, dass für sämtliche Beschuldigten eine anwaltschaftliche Vertretung aufgrund der Waffengleichheit erforderlich wäre.