Somit bestehen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht für den Beschwerdeführer Schwierigkeiten. Der Umstand, dass diverse Personen beteiligt waren und zum fraglichen Vorfall einvernommen wurden, vermag daran nichts zu ändern. Die Vielzahl an beteiligten Personen ist ursächlich für den erheblichen Aktenumfang und führt anders als behauptet nicht zu erhöhten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten.