Wer sich an einer tätlichen Auseinandersetzung/Schlägerei beteiligt, muss damit rechnen, dass er einen Tatbestand des StGB verwirklicht. Der Beschwerdeführer führt zudem an, dass es für einen 18-jährigen Lehrling unmöglich sei, den eröffneten Tatbestand des Raufhandels aufgrund der notwendigen objektiven Strafbarkeitsbedingung rechtlich zu qualifizieren. Dem ist nicht zuzustimmen. Gefordert ist der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen. Diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist auch für einen 18-Jährigen durchaus verständlich. Somit bestehen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht für den Beschwerdeführer Schwierigkeiten.