Fraglich ist zwar der genaue Ablauf des Raufhandels im Einzelnen, jedoch nicht die Frage nach der objektiven und subjektiven Tatbestandsmässigkeit. Der Tatbestand des Raufhandels wurde somit vom Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht verwirklicht. […] Die rechtliche Subsumtion des fraglichen Verhaltens ist vorliegend auch für juristische Laien ohne weiteres zugänglich. Wer sich an einer tätlichen Auseinandersetzung/Schlägerei beteiligt, muss damit rechnen, dass er einen Tatbestand des StGB verwirklicht.