Die Richtlinien sehen bei einem Raufhandel mit 3-4 Beteiligten, ohne auffallend hoher Beteiligung des Beschuldigten und Einsatz von Waffen und mit wenigen und leichten Verletzungen bloss eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor. […] Entgegen der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung sind im vorliegenden Fall keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auszumachen, die eine amtliche Verteidigung als geboten erscheinen liessen. Fraglich ist zwar der genaue Ablauf des Raufhandels im Einzelnen, jedoch nicht die Frage nach der objektiven und subjektiven Tatbestandsmässigkeit.