Am Vorfall in der Bar „F.________" war der Beschwerdeführer nicht beteiligt, sondern erst, als es an der C.________ (Strasse) erneut zu einer Rangelei kam. Dabei kam es aber zu keinen schweren Verletzungen und auch zu keinem Einsatz von Waffen oder gefährlichen Gegenständen. Die regionale Staatsanwältin ist zu Recht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer nicht von einer Strafe über 4 Monaten, bzw. einer Gelds-