Strafrecht II, 3. Auflage, Art. 133 N 1). Sachverhaltsmässig ist davon auszugehen, dass sich nach einer tätlichen Auseinandersetzung in der Bar „F.________" das Geschehen nach draussen verlagert hat. Dabei kam es an der C.________ (Strasse) erneut zu einer Rangelei mit mindestens drei Beteiligten, wobei gemäss den Angaben des Beschuldigten wiederum diverse Faustschläge ausgeteilt wurden. Am Vorfall in der Bar „F.________" war der Beschwerdeführer nicht beteiligt, sondern erst, als es an der C.________ (Strasse) erneut zu einer Rangelei kam.