4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet diesen Ausführungen folgendermassen: Die Prozessarmut des Beschwerdeführers wird vorliegend nicht in Frage gestellt. Strittig ist dagegen, ob die amtliche Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist. […] Dem Beschuldigten wird die Beteiligung an einem Raufhandel (Art. 133 StGB) vorgeworfen. Der Tatbestand des Raufhandels ist darauf ausgelegt die auftretenden Beweisschwierigkeiten bei tätlichen, wechselseitigen Auseinandersetzungen aufzuheben. Daher wird bereits die Beteiligung an einem Raufhandel unter Strafe gestellt (vgl. MAEDER STEFAN, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Art.