Die Angelegenheit sei somit von erheblicher Bedeutung. Ein Mitbeschuldigter sei anwaltlich vertreten, was diesem bei Nichtbeiordnung eines Verteidigers an den Beschwerdeführer einen Vorteil gegenüber dem Beschwerdeführer verschaffe (Waffengleichheit unter Mitbeschuldigten). Die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung Art. 132 StPO, Art. 6 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 29 und 32 Schweizerische Bundesverfassung (BV; SR 101) verletzt.