Der Tatbestand des Raufhandels sei auch rechtlich nicht einfach zu qualifizieren respektive seien Ausführungen hierzu insbesondere aufgrund der notwendigen objektiven Strafbarkeitsbedingung kompliziert und für einen 18 Jahre alten Lehrling unmöglich. Eine Verurteilung würde ihn in seinem privaten und beruflichen Fortkommen schaden und hätte gegebenenfalls schwerwiegende finanzielle (Entschä- digungs-)Folgen für ihn. Die Angelegenheit sei somit von erheblicher Bedeutung.