Es könne von einem knapp 18 Jahre alten Lehrling nicht erwartet werden, dass er die – selbst für Fachpersonen nicht einfache – Beweiswürdigung vornehmen und bei Einvernahmen der Beteiligten sein Fragerecht in für seine Verteidigung angemessener Weise ausüben könne. Der Tatbestand des Raufhandels sei auch rechtlich nicht einfach zu qualifizieren respektive seien Ausführungen hierzu insbesondere aufgrund der notwendigen objektiven Strafbarkeitsbedingung kompliziert und für einen 18 Jahre alten Lehrling unmöglich.