Der Beschwerdeführer sei knapp 18 Jahre alt und Lehrling. Er sei nicht vorbestraft und habe vor dieser Angelegenheit noch nie mit der Polizei zu tun gehabt. Er sei in strafrechtlichen und strafprozessualen Dingen unerfahren. Es sei unmöglich, dass er sich in den amtlichen Akten (die er als Privatperson auch nicht ausgehändigt erhalte) zurechtfinde und sich ausreichend verteidigen könne.