Der Beschwerdeführer verfüge über kein namhaftes Vermögen. Er verfüge also nicht über die nötigen Mittel, um die Anwaltskosten im Strafverfahren selber zu tragen. Zu Recht zweifle die Staatsanwaltschaft seine Prozessarmut nicht an. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft riskiere der Beschwerdeführer eine Strafe von über vier Monaten respektive 120 Tagessätzen. Es handle sich nicht um einen Bagatellfall. Strafverfahren betreffend Raufhandel würden typischerweise in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten.