Die Staatsanwaltschaft habe acht Personen für Einvernahmen vorgeladen. Mit Gesuch vom 5. September 2017 habe der Beschwerdeführer unter anderem den Antrag gestellt, Rechtsanwalt B.________ sei ihm in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO als Verteidiger beizuordnen. Dieses Gesuch sei abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei indes erst 18 Jahre alt und absolviere eine Lehre. Für die Berufsschule müsse er nach Bern fahren. Er wohne bei seiner Mutter, wo er für den hälftigen Mietzins aufkomme. Sein Budget offenbare eine Unterdeckung. Der Beschwerdeführer verfüge über kein namhaftes Vermögen.