BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, am 6. April 2017 habe bei ihm eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Er sei vorläufig festgenommen und polizeilich einvernommen worden. Am 19. Juli 2017 habe die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen ihn eröffnet wegen Raufhandels, eventuell Körperverletzung, angeblich begangen am 25. Februar 2017 in D.___