Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 379 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Raufhandels Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 6. September 2017 (BJS 17 8614) Erwägungen: 1. Am 6. September 2017 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch um amtliche Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab. Dagegen reichte er am 17. September 2017 Beschwerde ein. Für das Beschwerdeverfahren wurde das beschwerdeführerische Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung am 20. September 2017 gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger eingesetzt. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 17. Okto- ber 2017 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, am 6. April 2017 habe bei ihm eine Hausdurch- suchung stattgefunden. Er sei vorläufig festgenommen und polizeilich einvernom- men worden. Am 19. Juli 2017 habe die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen ihn eröffnet wegen Raufhandels, eventuell Körperverletzung, angeblich begangen am 25. Februar 2017 in D.________. Die Polizei habe in dieser Angelegenheit bis- her zehn Personen einvernommen. Der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 30. Juni 2017 umfasse zwölf Seiten. Nach Erhalt der Vorladungen der Einver- nahmen vom 7. und 10. November 2017 – als er sich der Vorwürfe und der Kom- plexität der Angelegenheit gewahr geworden sei – habe der Beschwerdeführer am 14. August 2017 Rechtsanwalt B.________ mandatiert. Die Staatsanwaltschaft ha- be acht Personen für Einvernahmen vorgeladen. Mit Gesuch vom 5. September 2017 habe der Beschwerdeführer unter anderem den Antrag gestellt, Rechtsanwalt B.________ sei ihm in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO als Verteidiger beizuordnen. Dieses Gesuch sei abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei indes erst 18 Jahre alt und absolviere eine Lehre. Für die Berufsschule müsse er nach Bern fahren. Er wohne bei seiner Mutter, wo er für den hälftigen Mietzins auf- komme. Sein Budget offenbare eine Unterdeckung. Der Beschwerdeführer verfüge über kein namhaftes Vermögen. Er verfüge also nicht über die nötigen Mittel, um die Anwaltskosten im Strafverfahren selber zu tragen. Zu Recht zweifle die Staats- anwaltschaft seine Prozessarmut nicht an. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft riskiere der Beschwerdeführer eine Strafe von über vier Monaten respektive 120 Tagessätzen. Es handle sich nicht um einen Bagatellfall. Strafverfahren betreffend Raufhandel würden typi- scherweise in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten. Es 2 handle sich meist um dynamische, wechselseitige Geschehen mit einer Vielzahl von Beteiligten, die – zum Teil diametral – unterschiedliche Aussagen machten. Im Strafverfahren komme der Beweiswürdigung (insb. Vergleichen von Aussagen, Entdecken von Widersprüchen, Konfrontation der betreffenden Personen mit Wi- dersprüchen, Einschätzen von Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit und entspre- chende Ergänzungsfragen) grösste Bedeutung zu. Ausserdem sei der Aktenum- fang meist hoch. Dies treffe auch hier zu. Bis dato seien zehn Personen befragt worden respektive zu befragen. Die Sachverhaltsdarstellungen variierten deutlich. Die amtlichen Akten umfassten zwei Bundesordner. Der Beschwerdeführer sei knapp 18 Jahre alt und Lehrling. Er sei nicht vorbestraft und habe vor dieser Ange- legenheit noch nie mit der Polizei zu tun gehabt. Er sei in strafrechtlichen und straf- prozessualen Dingen unerfahren. Es sei unmöglich, dass er sich in den amtlichen Akten (die er als Privatperson auch nicht ausgehändigt erhalte) zurechtfinde und sich ausreichend verteidigen könne. Es könne von einem knapp 18 Jahre alten Lehrling nicht erwartet werden, dass er die – selbst für Fachpersonen nicht einfa- che – Beweiswürdigung vornehmen und bei Einvernahmen der Beteiligten sein Fragerecht in für seine Verteidigung angemessener Weise ausüben könne. Der Tatbestand des Raufhandels sei auch rechtlich nicht einfach zu qualifizieren re- spektive seien Ausführungen hierzu insbesondere aufgrund der notwendigen ob- jektiven Strafbarkeitsbedingung kompliziert und für einen 18 Jahre alten Lehrling unmöglich. Eine Verurteilung würde ihn in seinem privaten und beruflichen Fort- kommen schaden und hätte gegebenenfalls schwerwiegende finanzielle (Entschä- digungs-)Folgen für ihn. Die Angelegenheit sei somit von erheblicher Bedeutung. Ein Mitbeschuldigter sei anwaltlich vertreten, was diesem bei Nichtbeiordnung ei- nes Verteidigers an den Beschwerdeführer einen Vorteil gegenüber dem Be- schwerdeführer verschaffe (Waffengleichheit unter Mitbeschuldigten). Die Vorin- stanz habe mit der angefochtenen Verfügung Art. 132 StPO, Art. 6 Ziff. 1 Europäi- sche Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 29 und 32 Schwei- zerische Bundesverfassung (BV; SR 101) verletzt. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet diesen Ausführungen folgendermassen: Die Prozessarmut des Beschwerdeführers wird vorliegend nicht in Frage gestellt. Strittig ist dagegen, ob die amtliche Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist. […] Dem Beschuldigten wird die Beteiligung an einem Raufhandel (Art. 133 StGB) vorgeworfen. Der Tatbestand des Raufhandels ist darauf ausgelegt die auftretenden Beweisschwierigkeiten bei tätlichen, wechselseitigen Auseinan- dersetzungen aufzuheben. Daher wird bereits die Beteiligung an einem Raufhandel unter Strafe ge- stellt (vgl. MAEDER STEFAN, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Art. 133 N 1). Sachver- haltsmässig ist davon auszugehen, dass sich nach einer tätlichen Auseinandersetzung in der Bar „F.________" das Geschehen nach draussen verlagert hat. Dabei kam es an der C.________ (Stras- se) erneut zu einer Rangelei mit mindestens drei Beteiligten, wobei gemäss den Angaben des Be- schuldigten wiederum diverse Faustschläge ausgeteilt wurden. Am Vorfall in der Bar „F.________" war der Beschwerdeführer nicht beteiligt, sondern erst, als es an der C.________ (Strasse) erneut zu einer Rangelei kam. Dabei kam es aber zu keinen schweren Verletzungen und auch zu keinem Ein- satz von Waffen oder gefährlichen Gegenständen. Die regionale Staatsanwältin ist zu Recht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer nicht von einer Strafe über 4 Monaten, bzw. einer Gelds- 3 trafe von mehr als 120 Tagessätzen bzw. gemeinnütziger Arbeit von über 480 Stunden auszugehen ist (vgl. Verfügung vom 6. September 2017). Dies ist auch mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzu- messung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) nicht zu erwarten. Die Richtlinien sehen bei einem Raufhandel mit 3-4 Beteiligten, ohne auf- fallend hoher Beteiligung des Beschuldigten und Einsatz von Waffen und mit wenigen und leichten Verletzungen bloss eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor. […] Entgegen der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung sind im vorliegenden Fall keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auszumachen, die eine amtliche Verteidigung als ge- boten erscheinen liessen. Fraglich ist zwar der genaue Ablauf des Raufhandels im Einzelnen, jedoch nicht die Frage nach der objektiven und subjektiven Tatbestandsmässigkeit. Der Tatbestand des Raufhandels wurde somit vom Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht verwirklicht. […] Die rechtliche Subsumtion des fraglichen Verhaltens ist vorliegend auch für juristische Laien ohne weiteres zugäng- lich. Wer sich an einer tätlichen Auseinandersetzung/Schlägerei beteiligt, muss damit rechnen, dass er einen Tatbestand des StGB verwirklicht. Der Beschwerdeführer führt zudem an, dass es für einen 18-jährigen Lehrling unmöglich sei, den eröffneten Tatbestand des Raufhandels aufgrund der not- wendigen objektiven Strafbarkeitsbedingung rechtlich zu qualifizieren. Dem ist nicht zuzustimmen. Gefordert ist der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen. Diese objektive Strafbarkeitsbedin- gung ist auch für einen 18-Jährigen durchaus verständlich. Somit bestehen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht für den Beschwerdeführer Schwierigkeiten. Der Umstand, dass diverse Personen beteiligt waren und zum fraglichen Vorfall einvernommen wurden, vermag daran nichts zu ändern. Die Vielzahl an beteiligten Personen ist ursächlich für den erheblichen Aktenumfang und führt anders als behauptet nicht zu erhöhten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Nur weil ein anderer Beschuldigter, dem im Übrigen ein anderer Tatbeitrag und weitere Delikte vorgeworfen wer- den, durch einen Anwalt vertreten ist, bedeutet dies nicht, dass für sämtliche Beschuldigten eine an- waltschaftliche Vertretung aufgrund der Waffengleichheit erforderlich wäre. 5. 5.1 Gemäss Art. 132 StPO ist eine amtliche Verteidigung zu bestellen, wenn die Ver- teidigung notwendig ist (vgl. Art. 130 StPO) und die beschuldigte Person nicht von sich aus oder auf Aufforderung hin eine Wahlverteidigung bestimmt. Verfügt die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel, ist überdies die amtliche Verteidigung in Fällen anzuordnen, in welchen es sich nicht um eine Bagatelle handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (materielle Be- dürftigkeit). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Frei- heitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessät- zen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Voraus- setzung für die amtliche Verteidigung bei Mittellosigkeit ist also, dass es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bereitet. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 3). Bei offensichtli- chen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheits- strafe in Frage kommt, verneint die Praxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (BGE 120 la 43 E. 2a; BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.4). Gemäss 4 der Rechtsprechung ist nicht die abstrakte Strafandrohung, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend (BGE 120 la 43 E 2a). Ein Bagatellfall liegt nicht automatisch vor, wenn die in Art. 132 Abs. 3 StPO ge- nannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Es ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Abs. 2 durch die Verwendung des Worts «namentlich» zum Aus- druck bringt, dass es nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Krite- rien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die be- schuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berück- sichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_167/2016 vom 1. Juli 2016 E. 3.5). Eine bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Inter- essen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre (Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.2). Als besondere Schwie- rigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffe- nen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch Sprachschwierigkeiten, mangelnde Vertrautheit mit dem schweizerischen Rechtssystem oder heikle Abgrenzungsfragen können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt be- trachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3; BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2015 vom 24. November 2015 E. 2.3). Damit ist eine Beurteilung der kon- kreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisie- rung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015). 5.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft an (vorne E. 4). Die Voraussetzung der materiellen Bedürftigkeit ist nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer wird die Beteiligung an einem Raufhandel an der C.________ (Strasse) in D.________ mit mindestens drei Beteiligten vorgeworfen, wobei mutmasslich Faustschläge ausgeteilt wurden. Es liegt damit eindeutig kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor, befindet sich der Beschwerdeführer doch weder in Haft noch droht ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Ebenso wenig liegen Gründe vor, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen nicht in der Lage wäre, seine Interessen in ausreichender Weise zu wahren. Eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 StPO ist ebenfalls nicht angezeigt. Es handelt sich vorliegend um Ermittlungen im Zusam- 5 menhang mit einem Raufhandel, der zumindest nach dem derzeitigen Stand ohne schwere Verletzungsfolgen und auch ohne Einsatz von Waffen oder gefährlichen Gegenständen erfolgt ist. Soweit ersichtlich wird gegen den Beschwerdeführer – anders als gegen seinen Bruder – auch nicht wegen Körperverletzung ermittelt. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert überzeugend, warum daher keine tatsäch- lichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen, die eine Verteidigung als gebo- ten erscheinen lassen. Dass – wie bei jedem Raufhandel – verschiedene Personen an der möglichen Straftat beteiligt waren und zum fraglichen Vorfall einvernommen wurden/werden, vermag daran nichts zu ändern. Im Weiteren ist jedenfalls zurzeit von keiner Freiheitsstrafe von über vier Monaten respektive einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen respektive gemeinnütziger Arbeit von über 480 Stunden auszugehen (Art. 132 Abs. 3 StPO). Eine Notwendigkeit für eine amtliche Verteidi- gung ergibt sich hier schliesslich auch nicht daraus, dass ein anderer Beschuldigter – dem andere Tatbeiträge vorgeworfen werden – anwaltlich vertreten ist. 5.3 Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Mittellosigkeit offengelassen werden, erweist sich die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 6. September 2017 als konventions- und verfassungsmässig und ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit Rücksicht auf seine fi- nanziellen Verhältnisse moderat gehalten. Ferner hat der (im Beschwerdeverfah- ren) amtliche Anwalt des Beschwerdeführers Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen. Diese wird gemäss seiner Kostennote festgesetzt wie folgt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.18 200.00 CHF 1'436.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 74.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'510.90 CHF 120.85 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'631.75 volles Honorar CHF 1'795.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 74.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'869.90 CHF 149.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'019.50 nachforderbarer Betrag CHF 387.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘631.75. Der Be- schwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 387.75 zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung wie folgt ausgerichtet: Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.18 200.00 CHF 1'436.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 74.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'510.90 CHF 120.85 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'631.75 volles Honorar CHF 1'795.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 74.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'869.90 CHF 149.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'019.50 nachforderbarer Betrag CHF 387.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘631.75. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädi- gung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 387.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) 7 Bern, 23. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 8