2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahrens wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft