Die Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate erweist sich daher als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die amtliche Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.