2160 Z. 25 bis 31). Bis zum 24. November 2017 wird die Haftdauer 272 Tage betragen (unter Berücksichtigung eines Anrechnungswertes von sieben Tagen für die Ersatzmassnahmen, vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 294 vom 3. August 2017, E. 8.7). Mit Blick auf die gestellte Diagnose, deren Behandelbarkeit und die (noch) fehlende Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Vollzug einer Massnahme länger dauern wird als die bis am 24. November 2017 aufgelaufene strafprozessuale Haft von neun Monaten. Die Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate erweist sich daher als verhältnismässig.