Aus der Aussage von F.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 25. August 2017, wonach er momentan nur eine stationäre Massnahme empfehle, kann daher auch nicht abgeleitet werden, die stationäre Massnahme stelle lediglich eine kurzfristige Übergangslösung dar. Sowohl aus dem Ergänzungsgutachten als auch den Aussagen von F.________ ergibt sich, dass sich die Kurzfristigkeit allenfalls auf die Frage des Hochsicherheitssettings (geschlossene Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB) bezieht, aber nicht auf die Frage einer stationären Massnahme (vgl. pag. 2096, pag. 2160 Z. 25 bis 31).