9 Querulanten als gemeinhin schwierig gelte. Beim Beschwerdeführer falle zudem auf, dass er es schaffe, dass die Sichtweisen der involvierten (Fach)Personen über seine Situation und Person stark differierten und insofern die Gefahr bestehe, dass sich ein Behandlungsteam «entzweie»/polarisiere. Der Beschwerdeführer gehe nicht davon aus, dass er eine psychische Störung habe (pag. 2091). Es spreche wenig dafür, dass er sich aktuell bereit zeige, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen.