Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, das Gutachten abschliessend zu würdigen oder ein weiteres Ergänzungsgutachten oder Obergutachten anzuordnen und über die Frage der Anordnung einer stationären Massnahme materiell zu entscheiden. Es ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass das Ergänzungsgutachten offensichtlich an einem Mangel leiden würde. Aufgrund der Ausführungen in diesem Gutachten ist ernsthaft mit einer freiheitsentziehenden Massnahme zu rechnen. 6.4 Betreffend die Massnahmedauer ist dem Gutachten keine direkte Aussage zu entnehmen. Darin wird aber ausgeführt, dass die Behandlung bzw. Betreuung von