Sowohl im Ergänzungsgutachten als auch in seiner Einvernahme vom 25. August 2017 begründete F.________, weshalb eine ambulante Massnahme nicht mehr in Frage kommt bzw. weshalb er – entgegen seinen Ausführungen im Gutachten vom 5. Dezember 2016 – nun eine andere Sichtweise vertritt (vgl. pag. 2086 und 2093 ff.). Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, das Gutachten abschliessend zu würdigen oder ein weiteres Ergänzungsgutachten oder Obergutachten anzuordnen und über die Frage der Anordnung einer stationären Massnahme materiell zu entscheiden.