2161, Z. 13 f.). Er bestätigte, dass der Beschwerdeführer polarisiere, verneinte aber die Frage, ob der Beschwerdeführer auch hier die Teams gespalten habe (pag. 2161, Z. 16 ff.). In seiner Einvernahme stellte F.________ zudem klar, dass er keine Weisung erhalten habe (pag. 2160, Z. 24 ff.). Er wies auch daraufhin, dass die Situation nun eine andere sei als damals, als er die ambulante Massnahme empfohlen habe (pag. 2162, Z. 38 f.). Offensichtliche Widersprüche sind, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht erkennbar. Sowohl im Ergänzungsgutachten als auch in seiner Einvernahme vom 25. August 2017 begründete F.__